EDL-G

Das große und übergeordnete Thema der Europäischen Energieeffizienzrichtlinie – im Original Energy Efficiency Directive (EED) – ist die Energieeffizienz. Grundlegender Hintergrund der Richtlinie sind die zahlreichen Herausforderungen der Europäischen Union hinsichtlich der Abhängigkeit von Energieimporten, den knappen Energieressourcen, sowie der komplexen Problematik des Klimawandels. Die EU hat zur Bearbeitung dieser Herausforderungen die Energieeffizienz als einen zentralen Hebel erkannt und setzt diesen multipel ein. Das Instrument „Energieeffizienz“ hilft bei der Verbesserung der Versorgungssicherheit durch die Reduzierung des Primärenergieverbrauchs ebenso wie bei der Reduzierung der Energieeinfuhren. Zudem kann sie bei der Abmilderung des Klimawandels durch die Reduzierung des CO2-Ausstoßes unterstützen. Der Weg hin zu einer starken energieeffizienten Wirtschaft geht dabei auch über die Implementierung von innovativen technischen Lösungen, die weitere positive Effekte nach sich ziehen, wie etwa steigende Wettbewerbsfähigkeit und hochwertige Arbeitsplätze in der EU.

Die Europäische Energieeffizienzrichtlinie (EuEEf-RL) ist somit der rechtliche Niederschlag des politisch verfolgten Ziels von Energieeffizienzsteigerungen. Bis 2020 soll die Energieeffizienz um bis zu 20 % gesteigert werden. Die Werte beziehen sich dabei auf Projektionen aus dem Jahr 2007, in denen man von 1842 Mio. t RÖE für 2020 ausgeht. Bei einer angestrebten Verringerung um 20 % ergeben sich 1474 Mio. t RÖE; das entspricht einer Senkung um 368 Mio. t RÖE. Damit stellt die EED den rechtlichen Rahmen für das Thema Energieeffizienz in Europa dar. In dieser Richtlinie werden Regeln festgelegt, mit denen Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung und -nutzung entgegenstehen, beseitigt werden sollen. Die EU-Länder müssen diese Richtlinie jeweils in national geltendes Recht überführen. In Deutschland ist dies das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G).
Große Unternehmen müssen künftig ihren Energieverbrauch alle vier Jahre mit Energieaudits überprüfen – erstmals zum 5. Dezember 2015. Dies sieht ein Bundestagsbeschluss vor, den der Bundesrat am 6. März 2015 billigte. In einer begleitenden Entschließung fordern die Länder, den Aufwand für die Unternehmen so gering wie möglich zu halten. Gerade wegen der kurzen Frist bis zum Jahresende stellten die Audits eine große organisatorische und finanzielle Herausforderung dar.

Ziel des Gesetzes ist es, Einsparpotenziale der Unternehmen festzustellen und zu nutzen. Es setzt einen Teil einer europäischen Richtlinie um, die die Energieeffizienz der EU bis zum Jahr 2020 um 20 Prozent steigern will. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet.

Als Alternative zum Energieaudit sieht das novellierte Energiedienstleistungsgesetz die Möglichkeit vor, ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einzuführen. Diese beiden Systeme sind etwas aufwändiger in der Einführung und Unterhaltung, bieten dafür jedoch mehr Potential in der Hebung von Energieeffizienzen im Unternehmen. Durch den erhöhten Aufwand haben Unternehmen jedoch bis Ende 2016 Zeit, eines der beiden Systeme einzuführen. Lediglich die Willensbekundung und einige wenige energetische Erfassungsarbeiten müssen bis 5.12.2015 erfolgt sein. Es bestehen also verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten für Unternehmen. Egal welcher Weg begangen wird, ist es für die betroffenen Unternehmen an der Zeit, zu beginnen.